Zum Jahreswechsel lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Gesetzesänderungen, welche ab 2019 greifen. Die gesetzlichen Änderungen können zum eigenen Vorteil genutzt werden, um den Vermögensaufbau zu optimieren. Wer dies intelligent umzusetzen weiß, der hat im Jahr 2019 spürbare Vorteile für den eigenen Geldbeutel.
Totalverluste bei Aktien oder privaten Darlehen steuerlich abzugsfähig
Kapitalanleger, die mit ihren Aktien Totalverluste erleiden, sollten sich auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehen und ihre Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Richter widersprachen der Finanzverwaltung und ließen Verluste aus einer Veräußerung zu, bei der der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht überstieg. Lag beispielswiese der Kaufpreis eines Aktienpakets bei 10.000 Euro, und der jetzige Veräußerungspreis bei 50 €, bei anfallenden Transaktionskosten von 90 Euro so ist der Gesamtverlust von 10.040 Euro nach Urteil des BFH steuerlich abzugsfähig. Seiner Linie zur Berücksichtigung von Totalverlusten im Rahmen der Abgeltungsteuer folgte der BFH auch bei der Berücksichtigung des Verlustes aus dem endgültigen Ausfall eines privaten Darlehens.
Höheres Kindergeld zum Vermögensaufbau nutzen
Noch nicht direkt zum Jahreswechsel, aber ab dem 1. Juli 2019 greift die Erhöhung des monatlichen Kindergeldes für das erste und zweite Kind auf 204 Euro, für das dritte Kind auf 210 Euro und ab dem vierten Kind auf jeweils 235 Euro. Diese Erhöhung kann dem monatlichen Fondssparplan zugeschlagen werden, damit die Eltern langfristig für Ihre Kinder ein noch größeres Polster für ein Studium, den Führerschein oder das erste Auto aufbauen können. Durch den Zinseszinseffekt haben diese 10 Euro pro Monat langfristig eine große Wirkung. Investiert einen Familie mit zwei Kindern das komplette Kindergeld in Höhe von zukünftig 408€ monatlich via Sparplan über 10 Jahre, so baut sich bei einer jährlichen Rendite von 7 Prozent ein Kapital von 70.210€ auf. Bei dem bisherigen Kindergeld von 388 Euro für die beiden Kinder, würde „nur“ ein Betrag von 66.768 Euro zusammenkommen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Nutzung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) zu nennen. Die NV-Bescheinigung kann auch für Kinder angewandt werden, sodass Zinsausschüttungen, wie beispielswese bei der „DEGAG WohnInvest 7“ steuerfrei dem eigenen Nachwuchs zufließen. Geringverdiener mit hohen Kapitaleinkünften, beispielsweise Rentner, sollten prüfen, ob ihre NV-Bescheinigung noch gilt. Damit können sie sich, wenn sie keine Einkommenssteuer zahlen, auch die Kapitalertragssteuer sparen. Die Bescheinigung gilt in der Regel drei Jahre.
Mietwohnungsbau soll steuerlich gefördert werden
Um der Mietwohnungsknappheit zu begegnen, beschloss der Bundestag Ende November das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Investoren sollen demnach künftig grundsätzlich für neue Mietwohnungen, für die nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ein Bauantrag gestellt oder einer Bauanzeige getätigt wurde, Sonderabschreibungen von jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffung und den folgenden drei Jahren in Anspruch nehmen können. Mit dem endgültigen Abschluss des Verfahrens ist Anfang 2019 zu rechnen. Somit könnten hier die historisch niedrigen Zinsen mit weiteren Steuervorteilen kombiniert werden, insofern das Gesamtprojekt sinnvoll und profitabel ist. Anleger können jetzt schon mit der richtigen Weichenstellung den Vermögensaufbau optimieren. Vor allem bei der Steuer lohnt ein Blick auf geplante Investitionen, die zumutbaren Belastungen und die Altersvorsorge.